Monitoring Gesetzessammlung

Luftreinhaltung Teilmassnahmenplan Feuerung (713.111)

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Luftreinhaltung Teilmassnahmenplan Feuerung (713.111)

Luftreinhaltung Teilmassnahmenplan Feuerung

1 Luftreinhaltung, Teilmassnahmenplan Feuerung
713.111 Luftreinhaltung Teilmassnahmenplan Feuerung (vom 19. Juni 1996)
1 Der Regierungsrat beschliesst: II. Massnahmen im Handlungsspi elraum des Kantons Zürich:
1. Auf Grund von Art. 32 LRV
2 werden folgende Emissionsbegren zungen für Feuerungsa nlagen festgelegt: a) Bei Heizkesseln mit Vorlauftemperaturen über 110 °C dürfen die Stickoxid-Emissionen 120 mg/m
3 für Heizöl «extraleicht» und
80 mg/m
3 für Gasbrennstoffe nicht überschreiten. Für Anlagen, welche aus technisc hen Gründen höhere Vo rlauftemperaturen erfordern, kann die Baudirekti on diese Werte auf ein begründetes Gesuch hin bis zu den LRV
2Grenzwerten erhöhen. b)
4 Für stationäre Verbrennungsmotor en gelten die Emissionsbegren zungen der LRV
2 , unabhängig von der Anlagengrösse. c) Bei Holz- und Kohlefeuerungen mit einem Massenstrom über
1500 g NO x /h dürfen die StickoxidEmissionen 150 mg/m
3 nicht überschreiten. d) Gasbefeuerte stationäre Verbre nnungsmotoren sind mit einer Ein richtung zur kontinuierlichen Überwachung der Funktionstaug lichkeit des Katalysators auszur üsten, welche bei Störungen die Anlage automatisch abschaltet. e)
5 Anlagen gemäss Anhang 2 Ziffer 72 LRV
2 müssen für NO x , CO und Staub die gleichen Emissionsbegrenzungen wie Anlagen ge mäss Anhang 2 Ziffer 71 LRV
2 einhalten. f) Die Stickoxid-Emissionen von Öl feuerungen dürfen nicht höher sein als die Emissionsgrenzwerte , auch wenn der Stickstoffgehalt im Heizöl grösser ist als 140 mg/kg.
2. Bestehende Feuerungsanlagen sind wie folgt zu sanieren: a)
6 Die Sanierungsfristen für Feueru ngsanlagen mit Öl und Gas und einer Feuerungswär meleistung bis 70 kW, die vor dem 1. Juli 1992 installiert wurden und welche allein den NO xGrenzwert der LRV
2 nicht einhalten, werden wie folgt festgelegt: – – Anlagen der Baujahre 1987–1992: bis Ende 2015 – Für Anlagen, welche zusätzli ch den Abgasverlustgrenzwert nicht einhalten, verkürzt sich di e Sanierungsfrist um drei Jahre.
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