Verordnung über die Wasserversorgung (724.41)
Verordnung über die Wasserversorgung (724.41)
Verordnung über die Wasserversorgung
1 Verordnung über die Wasserversorgung (WsVV)
724.41 Verordnung über die Wasserversorgung (WsVV) (vom 5. Oktober 2011)
1 ,
2 Der Regierungsrat beschliesst:
Aufgaben der
Gemeinden
§ 1.
1 Die Gemeinden sorgen für eine das ganze Gemeindegebiet umfassende Wasserversorgung und f ühren dafür eine besondere Rech nung.
2 Sie können diese Aufgaben ganz oder teilweise privaten Wasser- versorgungsunternehmen oder ande ren Gemeinden übe rtragen. Sie bleiben dabei für die Aufsicht, di e Abgrenzung der Versorgungsgebiete und für die Sicherstellung der Trin kwasserversorgung in Notlagen zu ständig.
3 Für Abonnentinnen und Abonnenten in einer anderen Gemeinde sind das Reglement und der Tarif der Liefergemeinde massgeblich.
Wasserzählung
§ 2.
1 Die für die Erfassung des Wa sserverbrauchs notwendigen Zähler sind an gut zugänglicher, frostsicherer Lage zu installieren.
2 Das Wasserversorgungsunternehm en kann von der Installation von Wasserzählern befreien: a. bei nur provisorischem ode r sporadischem Wasserbezug, b. wenn diese zu unverhältnismässigen Kosten führt.
3 Bei Feuerlöscheinrichtungen müss en keine Wasserzähler instal liert werden.
Planungspflicht
§ 3.
Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) erstellt die regionalen und überregi onalen Versorgungskonzepte.
b. Gemeinden
§ 4.
1 Die Gemeinden erstellen ein Generelles Wasserversorgungs projekt über ihr Gemeindegebiet. Sie passen es pe riodisch den geän derten Verhältnissen an.
2 Das Generelle Wasserversorgungs projekt bedarf der Genehmi gung des AWEL.
Subventions
-
berechtigte
Vorhaben
§ 5.
1 Subventionen können gewährt werden für Massnahmen und Anlagen der Wasserversorgung gemäss §
34 des Wasserwirtschaftsgeset zes vom 2. Juni 1991 (WWG)
3 .
2 Keine Subventionen werden gewährt für a. Provisorien und Unterhaltsarbeiten, b. Kosten und Ausgaben der Verwaltung.
a. Kanton