Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Wasserversorgung (724.41)

CH - ZH

Verordnung über die Wasserversorgung (724.41)

Verordnung über die Wasserversorgung

1 Verordnung über die Wasserversorgung (WsVV)
724.41 Verordnung über die Wasserversorgung (WsVV) (vom 5. Oktober 2011)
1 ,
2 Der Regierungsrat beschliesst:
Aufgaben der
Gemeinden

§ 1.

1 Die Gemeinden sorgen für eine das ganze Gemeindegebiet umfassende Wasserversorgung und f ühren dafür eine besondere Rech nung.
2 Sie können diese Aufgaben ganz oder teilweise privaten Wasser- versorgungsunternehmen oder ande ren Gemeinden übe rtragen. Sie bleiben dabei für die Aufsicht, di e Abgrenzung der Versorgungsgebiete und für die Sicherstellung der Trin kwasserversorgung in Notlagen zu ständig.
3 Für Abonnentinnen und Abonnenten in einer anderen Gemeinde sind das Reglement und der Tarif der Liefergemeinde massgeblich.
Wasserzählung

§ 2.

1 Die für die Erfassung des Wa sserverbrauchs notwendigen Zähler sind an gut zugänglicher, frostsicherer Lage zu installieren.
2 Das Wasserversorgungsunternehm en kann von der Installation von Wasserzählern befreien: a. bei nur provisorischem ode r sporadischem Wasserbezug, b. wenn diese zu unverhältnismässigen Kosten führt.
3 Bei Feuerlöscheinrichtungen müss en keine Wasserzähler instal liert werden.
Planungspflicht

§ 3.

Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) erstellt die regionalen und überregi onalen Versorgungskonzepte.
b. Gemeinden

§ 4.

1 Die Gemeinden erstellen ein Generelles Wasserversorgungs projekt über ihr Gemeindegebiet. Sie passen es pe riodisch den geän derten Verhältnissen an.
2 Das Generelle Wasserversorgungs projekt bedarf der Genehmi gung des AWEL.
Subventions
-
berechtigte
Vorhaben

§ 5.

1 Subventionen können gewährt werden für Massnahmen und Anlagen der Wasserversorgung gemäss §
34 des Wasserwirtschaftsgeset zes vom 2. Juni 1991 (WWG)
3 .
2 Keine Subventionen werden gewährt für a. Provisorien und Unterhaltsarbeiten, b. Kosten und Ausgaben der Verwaltung.
a. Kanton
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht