Gesetz über die Volksschule und die Vorschulstufe (412.11)
Gesetz über die Volksschule und die Vorschulstufe (412.11)
Gesetz über die Volksschule und die Vorschulstufe
1 Volksschulgesetz
412.11 Gesetz über die Volksschule und die Vorschulstufe (Volksschulgesetz)
33 (vom 11. Juni 1899)
1 Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1.
37 Die Volksschule erzieht zu einem Verhalten, das sich an christlichen, humanistischen und de mokratischen Wertvorstellungen orientiert. Dabei wahrt sie die Gl aubens- und Gewissensfreiheit und nimmt auf Minderheiten Rücksicht. Sie fördert Knaben und Mädchen gleichermassen. Die Volksschule ergänzt die Erzi ehung in der Familie. Schulbehör den, Lehrkräfte und Eltern oder Erziehungsberechtigte arbeiten zu sammen. Die Volksschule erfüllt ihren Bil dungsauftrag durch die Gestaltung des Unterrichts und des Zusa mmenlebens in der Schule. Die Volksschule vermittelt grundl egende Kenntnisse und Fertig keiten; sie führt zum Erkennen von Zusammenhängen. Sie fördert die Achtung vor Mitmenschen und Umwelt und strebt eine ganzheitliche Entwicklung der Kinder zu selbstä ndigen, verantwo rtungsbewussten und gemeinschaftsfähigen Menschen an. Sie ist bestrebt, die Freude am Lernen und an der Leistung zu wecken und das Urteilsvermögen zu fördern. Der Unterricht berücksi chtigt die Leistungsfähigkeit und die individuellen Begabungen und Ne igungen der Kinder. Er legt Grundlagen zu lebenslangem Lernen.
§ 1
bis .
44 Die Volksschule des Kantons Zürich umfasst folgende Abteilungen: a) die Primarschule, b) die Oberstufe.
§ 2.
Der Unterricht ist unentgeltlich.
§ 3.
Es dürfen im Kanton keine öffe ntlichen Schulen bestehen, welche auf dem Grundsatz konfess ioneller Tren nung beruhen.
§ 4.
Für die Organisation des Schulwe sens der Stadt Zürich blei ben besondere gesetzliche Bestimmungen vorbehalten.
17
§§
5–9.