Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die kantonalen See- und Flussverkehrsplanungskommissionen (701.52)

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Verordnung über die kantonalen See- und Flussverkehrsplanungskommissionen (701.52)

Verordnung über die kantonalen See- und Flussverkehrsplanungskommissionen

1 701.52 Verordnung über die kantonalen See- und Flussverkehrsplanungskommissionen (SFVKV) vom 23.01.1989 (Stand 01.08.2020) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 11, 138 und 144 des Baugesetzes, 1 ) , auf Antrag der Baudirektion, beschliesst:

Art. 1

Zweck
1 Zur Verwirklichung der Ziele der See- und Flussverkehrsplanung werden kantonale Kommissionen als beratende, begutachtende und koordinierende Organe eingesetzt.

Art. 2

Aufgaben
1 Die See- und Flussverkehrsplanungskommissionen beraten die betroffenen kantonalen Direktionen und Amtsstellen in allen Belangen des See- und Fluss verkehrs.
2 Insbesondere obliegen ihnen folgende Aufgaben: a Beratung und Antragstellung bei Erlass, Vollzug und Revision der See- und Flussverkehrspläne (Richt- und Nutzungspläne). b Stellungnahme und Antragstellung zuhanden der zuständigen Amtsstellen zu Gesetzgebung, Planungen, Konzessionen und Bewilligungen mit Be zug zum See- und Flussverkehr. c Bearbeitung von Grundlagen, Konzepten und Sachplänen im Zusam menhang mit dem See- und Flussverkehr.
3 Die in den Aufgabenbereich der See- und Flussverkehrsplanungskommissio nen fallenden Geschäfte sind diesen von den zuständigen Amtsstellen vorzule gen, sofern nicht rechtsverbindliche Unterlagen den zu beurteilenden Sachver halt klar und abschliessend regeln oder es sich um geringfügige Vorhaben ohne weiterreichende Bedeutung handelt.
1) BSG 721.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1989 d 96 | f 96
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