Verkehrssicherheitsverordnung (722.15)
Verkehrssicherheitsverordnung (722.15)
Verkehrssicherheitsverordnung
1 Verkehrssicherheitsverordnung (VSiV)
722.15
1. 7. 10 - 69 Verkehrssicherheitsverordnung (VSiV)
5 (vom 15. Juni 1983)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
359 Abs.
1 lit. i PBG
2 , beschliesst: I. Allgemeines
Geltungsbereich
§ 1.
1 Diese Verordnung regelt die Gr undstücknutzung im Bereich von Strassen, die dem Gemeingebrauch gewidm et sind, sowie beson dere Anforderungen an Strassen. Als Strassen gelten auch Plätze und We ge.
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2 Vorbehalten bleiben insbesonde re die Bestimmungen über die Baulinien, den Strassenabstand, den Sondergebrauch, das Landwirt schafts- und Forstwesen sowi e über den Strassenverkehr.
Begriffe
§ 2.
1 Der Strassenkörper umfasst de n Ober- und Unterbau sowie die weitern nach der Strassenge setzgebung für den Bau und Betrieb der Strasse erforderlichen Bestandteile.
2 Das Lichtraumprofil begrenzt den freien Raum, welcher zur siche
3 Als Ausfahrt gilt jede für die Be nützung mit Fahrzeugen oder für Fussgänger bestimmte Verbindung zwischen einem Grundstück und einer Strasse.
Zulässige
Auswirkungen
von
Grundstück
-
nutzungen
§ 3.
Die Zulässigkeit der Ausw irkungen von Grundstücknutzun gen auf den Verkehr und den Strasse nkörper beurteilt sich im Rahmen der Bestimmungen dies er Verordnung unter folgenden Gesichtspunk ten: a. Verkehrsbedeutung der Strasse sowie deren Ausbaugrad und -ge schwindigkeit unter Berücksichtig ung verkehrspoliz eilicher Signa lisationsvorschriften, b. örtliche Verhältnisse, wie best ehende Überbauung, Zonenordnung, Topografie und Bewaldung des angrenzenden Landes, c. Strassenverlauf und -verzweigungen.
Vo r ü b e r
-
gehende Grund
-
stücknutzungen
§ 4.
Bei vorübergehenden Grundstü cknutzungen, insbesondere bei Baustellen, können unter Wahrung der Verkehrssi cherheit gerin gere Anforderungen gestellt werden.