Monitoring Gesetzessammlung

Schifffahrtsverordnung (747.11)

CH - ZH

Schifffahrtsverordnung (747.11)

Schifffahrtsverordnung

1 Schifffahrtsverordnung
747.11 Schifffahrtsverordnung
18 (vom 7. Mai 1980)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnen schifffahrt
5 und das Gesetz über die Raum planung und das öffentliche Baurecht
4 , beschliesst: I. Geltungsbereich und Zuständigkeit
Geltungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Schi fffahrt auf den zürcherischen Gewässern, soweit nicht internat ionale Vereinbarungen und darauf beruhende Vorschriften (Rhein), Bundesrecht und interkantonale Vor schriften (Zürichsee) unmi ttelbar Anwendung finden.

§ 2.

19
Strassen
-
verkehrsamt

§ 3.

18
1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug des Schifffahrtsrechtes dem Strassenverkehrsamt.
2 Ihm obliegt insbesondere: a. die Durchführung der Führerprüf ungen sowie die Erteilung der Ausweise für Schiffsf ührer und Besatzungen, b. die Durchführung der Schiffspr üfungen, die es in den Standort gemeinden der Schiffe vornehmen kann, sowie die Erteilung der Schiffsausweise und Kennzeichen, c. der Entzug von Ausweisen für Schiffsführer und Besatzung sowie die Verwarnungen in leichten Fällen, d. der Entzug von Schiffsausweisen, e. die Bewilligung v on Personentransporten mit Güterschiffen, f. die Bewilligung von Transporten mit Schiffen oder Verbänden, wel che die Verkehrsvorschriften nich t einhalten können, von schwim menden Anlagen und von Schiffen oder Schiffs körpern ohne Schiffs ausweis, sowie von Versuchsfahrten, g. die Bewilligung von besonderen Sichtzeichen für Schiffe, die vor Wellenschlag geschützt werden müssen, h. die Festsetzung des Bestandes der Besatzung auf Güterschiffen, schwimmenden Geräten, Sc hleppern und Schubbooten, i. die Führung des Schiffsregisters.
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht