Reglement über die Entschädigungen der Mitglieder des Bankrates der Zürcher Kantonalbank (951.12)
Reglement über die Entschädigungen der Mitglieder des Bankrates der Zürcher Kantonalbank (951.12)
Reglement über die Entschädigungen der Mitglieder des Bankrates der Zürcher Kantonalbank
1 Entschädigungen der Mitglieder des Bankrates der ZKB
951.12
1. 7. 05 - 49 Reglement über die Entschädigungen der Mitglieder des Bankrates der Zürcher Kantonalbank (vom 25. November 2004)
1 Der Bankrat der Zürcher Kantonalbank, gestützt auf §
15 Abs. 4 Ziffer 8 des Gesetzes über die Zürcher Kantonal bank vom 28. September 1997
2 , beschliesst: A. Entschädigung für die Mi tglieder des Bankpräsidiums
Jahres
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grundsalär
§ 1.
Die Mitglieder des Bankpräsidiums erhalten ein Jahres grundsalär von Fr. 311
500 brutto. Der Präsident des Bankrates erhält eine Zulage von 10% auf dem Jahresgrundsalär gemäss Abs. 1. Das Jahresgrundsalär unterliegt keiner Teuerung sanpassung. Jede Erhöhung des Jahresgrundsal ärs gemäss Abs. 1 und Abs. 2 bedarf der Zustimmung des Kantonsrates.
Zulagen, Zu
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satzleistungen
und Vergünsti
-
gungen
§ 2.
Die Mitglieder des Bankpräsidiu ms erhalten die gleichen Zulagen, Zusatzleistu ngen und Vergünstigungen wie die übrigen Mit arbeitenden gemäss Dienst- und Ge haltsordnung der Zürcher Kantonal bank. Sie sind im Rahmen der Reglemente der Vorsorgeeinrichtungen der Zürcher Kantonalbank versichert.
Spesen
§ 3.
Den Mitgliedern des Bankpräsi diums werden jährliche Pau schalspesen von Fr. 14
000 pro Mitglied ausgerichtet. Für deren Ver wendung gelten die glei chen Regeln wie für die übrigen leitenden Mitarbeitenden der Zürcher Kantonalbank.
Personen
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versicherung
§ 4.
Die Mitglieder des Bankpräsid iums sind gemäss den Bestim- mungen für alle Mitarbeitenden de r Zürcher Kantonalbank versichert.
Unverschuldete
Nichtwieder
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wahl und vor
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zeitige Pensio
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nierung auf
Wunsch der
Bank
§ 5.
Bei unverschuldeter Nichtwiede rwahl eines Mitglieds des Bankpräsidiums oder bei Ausscheide n aus dem Amt auf Wunsch der Bank entsteht ein Anspruch auf eine Altersrente frühestens nach dem vollendeten 56 . Altersjahr. Als unverschuldet gilt eine Nich twiederwahl dann, wenn eine Wie derwahl durch den Kantonsrat aus politischen Gründen nicht erfolgt.