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Verordnung über Massnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise im Bereich der famili... (101.6)

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Verordnung über Massnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise im Bereich der famili... (101.6)

Verordnung über Massnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung

1 101.6 Verordnung über Massnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung (CKKBV) vom 22.04.2020 (Stand 23.04.2020) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 91 Absatz 1 der Kantonsverfassung (KV) 1 ) , auf Antrag der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion, beschliesst:
1 Allgemeines

Art. 1

Zweck
1 Diese Verordnung hat zum Ziel, die durch die Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung entstande nen wirtschaftlichen Auswirkungen abzufedern und die Aufrechterhaltung der familienergänzenden Kinderbetreuung sicherzustellen.

Art. 2

Geltungsbereich
1 Die vorliegende Verordnung gilt für alle Betreuungsplätze und Betreuungs stunden von Leistungserbringern im Bereich der familienergänzenden Kinder betreuung, bei denen die Eltern ihre Kinder aufgrund der für die Bekämpfung des Coronavirus getroffenen Massnahmen des Bundes und des Kantons von der Betreuung abgemeldet haben.
2 Als Leistungserbringer nach Absatz 1 gelten alle Kindertagesstätten sowie Ta gesfamilienorganisationen im Kanton Bern.
2 Finanzierung

Art. 3

Kostenbeteiligung durch die Gesundheits-, Sozial- und Integrati onsdirektion
1 Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion beteiligt sich für die Dauer vom 17. März 2020 bis 16. Mai 2020 an den Kosten für die familienergänzende Kinderbetreuung gemäss den nachfolgenden Grundsätzen.
1) BSG 101.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
20-032
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