Monitoring Gesetzessammlung

Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des Ka... (212.73)

CH - ZH

Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des Ka... (212.73)

Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des Kassationsgerichts

1
212.73 Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Be soldungen der Mitglieder des Kassationsgerichts (vom 22. April 1991)
1 Der Kantonsrat, gestützt auf §
208 Abs.
2 des Gerichtsverfassungsgesetzes
5 , beschliesst: I.
6
1 Die jährliche Besoldung des Präsid enten des Kassations gerichts beträgt im ersten Dienstjahr 59% des ersten Maximums der Lohnklasse 29 gemäss Anhang 2 zur Vollzugsverordnung zum Perso nalgesetz
4 . Auf den 1. Januar erfolgt jewe ils der Aufstieg in die nächst höhere Besoldungsstufe. Vom fünfte n Dienstjahr an beträgt die jähr liche Besoldung 59% der Höchstbesoldung von Klasse 29 gemäss Personalverordnung
3 .
2 Die jährliche Besoldung des Vi zepräsidenten des Kassations gerichts beträgt im ersten Dienstjahr 29% des ersten Maximums der Lohnklasse 29 gemäss Anhang 2 zur Vollzugsverordnung zum Perso nalgesetz
4 . Auf den 1. Januar erfolgt jewe ils der Aufstieg in die nächst höhere Besoldungsstufe. Vom fünfte n Dienstjahr an beträgt die jähr liche Besoldung 29% der Höchstbesoldung von Klasse 29 gemäss Personalverordnung
3 .
3 Die jährliche Besoldung der Mitg lieder des Kassat ionsgerichts beträgt im ersten Dienstjahr 25% des ersten Maximums der Lohn klasse 29 gemäss Anhang 2 zu r Vollzugsverordnung zum Personal gesetz
4 . Auf den 1. Januar erfolgt jewe ils der Aufstieg in die nächst höhere Besoldungsstufe. Vom fün ften Dienstjahr an beträgt die jährliche Besoldung 25% der Höchst besoldung von Kl asse 29 gemäss Personalverordnung
3 .
4 Diejenigen Mitglieder, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, erhalten eine zusätzli che jährliche Beso ldung von Fr. 38
493 (Präsidentin oder Präsident) bzw. Fr. 31
043 (Vizepräsidentin oder Vizepräsident und übrige Mitglieder). II.
6 Den Mitgliedern des Kassationsge richts steht zudem für jedes Referat nebst Vorbereitung eine Entschädigung von Fr. 692 zu.
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht