Monitoring Gesetzessammlung

Reglement über die Sonderklassen, die Sonderschulung und Stütz- und Fördermassnahmen (412.13)

CH - ZH

Reglement über die Sonderklassen, die Sonderschulung und Stütz- und Fördermassnahmen (412.13)

Reglement über die Sonderklassen, die Sonderschulung und Stütz- und Fördermassnahmen

1 Reglement über die Sonderklassen und die Sonderschulung
412.13
1. 4. 09 - 64 Reglement über die Sonderklassen, die Sonderschulung und Stütz- und Fördermassnahmen (Sonderklassenreglement)
5 (vom 3. Mai 1984)
1 I. Sonderklassen
1. Allgemeine Bestimmungen
Begriff der
Sonderklassen

§ 1.

Sonderklassen sind Klassen im Sinne von §
71 des Gesetzes betreffend die Volksschule
2 für schulisch bildungsfähige, aber körper lich, geistig oder mehrfach behind erte, im Verhalten gestörte oder sonstwie einer besonderen Förderung bedürftige Kinder.
Pflicht zur
Führung von
Sonderklassen

§ 2.

1 Die Schulgemeinden errichten die erforderlichen Sonder klassen.
2 Wo es die örtlichen Verhältnisse (Schülerzahl, Lage einzelner Gemeindeteile und derg leichen) zur zweckmä ssigen Organisation des Unterrichtes erfordern, können si ch Schulgemeinden zu regionalen Verbänden zusammenschliessen oder mit Bewilligung der Erziehungs direktion die Zuteilung von Schülern zu Sonderklassen einer andern Gemeinde beschliessen. Wenn nötig kann eine solche Schülerzuteilung oder die Bildung eines Zweckver bandes durch den Regierungsrat angeordnet werden.
6
Transport und
Verpflegung
der Schüler

§ 3.

Die Schulpflegen sorgen, soweit nötig, für den Transport der Schüler und für ihre Verpflegung am Schulort. Von den Eltern kann für die Verpflegung ein Beitrag verlangt werden.
Arten von
Sonderklassen

§ 4.

1 Es werden folgende Sonder klassen unterschieden: – ungenügender Schulreife, – Sonderklasse B (Kleinklasse B) für Schüler mit ungenügender intellektueller Leistungsfähigkeit, – Sonderklasse C (Kleinkl asse C) für Schüler mit Hör- und Sprach behinderung, – Sonderklasse D (Kleinklasse D) für Schüler mit Lern- und Ver haltensschwierigkeiten.
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