Finanzausgleichsgesetz (132.1)
Finanzausgleichsgesetz (132.1)
Finanzausgleichsgesetz
1 Finanzausgleichsgesetz (FAG)
132.1 Finanzausgleichsgesetz (FAG) (vom 12. Juli 2010)
1 ,
2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 28. Januar
2009
3 und der Kommission für Staat und Gemeinden vom 7. Mai 2010
4 , beschliesst:
1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
§ 1.
Dieses Gesetz regelt den Fina nzausgleich zwischen den poli tischen Gemeinden, den Sc hulgemeinden und dem Kanton.
Ziele,
Finanzierung
§ 2.
1 Der Finanzausgleich ermöglicht den Gemeinden, die Erfül lung ihrer notwendigen Aufgaben zu finanzieren, und sorgt dafür, dass die Gemeindesteuerfüsse nicht er heblich voneinander abweichen.
2 Er beschränkt sich auf die Verm inderung jener Unterschiede in den finanziellen Verhältnissen der Gemeinden, die di ese nicht beein flussen können.
3 Er wird vom Kanton und von den finanzstarken Gemeinden sowie aus Mitteln des Strassenfonds finanziert.
Grundsätze
§ 3.
1 Der Finanzausgleich ist so ausgestaltet, dass er a. die gesetzeskonforme, sparsame, wirtschaftliche, wirksame und nach haltige Verwendung der Mittel, die den Gemeinden zur Erfüllung ihrer notwendigen Aufgaben zur Verfügung stehen, unterstützt, b. die Gemeindeautonomie stärkt, c. die Planbarkeit der Gemeinde aufgaben und deren Finanzierung verbessert, d. die Voraussetzungen für eine n fairen Wettbewerb unter den Ge meinden fördert, e. sich an Änderungen der fina nziellen Rahmenordnung, insbeson- dere der Verteilung von Aufgab en und Einnahmen zwischen Kan- ton und Gemeinden, anpasst, f. der Leistungsfähigkeit der Ge meinden und dem interkantonalen Standortwettbewerb Rechnung trägt.
a. Inhalt