Verordnung über die Zuständigkeiten gemäss dem Bundesgesetz über internationale Kindesen... (205)
Verordnung über die Zuständigkeiten gemäss dem Bundesgesetz über internationale Kindesen... (205)
Verordnung über die Zuständigkeiten gemäss dem Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen
Nr. 205 Verordnung über die Zuständigkeiten gemäss dem Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen vom 16. Juni 2009 (Stand 1. April 2017) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die Artikel 2 Absatz 1, 7 Absatz 1 und 12 Absatz 1 des Bundesgesetzes über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kin
- dern und Erwachsenen vom 21. Dezember 2007
1 sowie § 56 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Luzern vom 17. Juni 2007
2 , auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes, beschliesst:
§ 1
Zweck
1 Die Verordnung regelt die Zuständigkeiten nach dem Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Er
- wachsenen (BG-KKE) vom 21. Dezember 2007
3 .
§ 2
Zuständigkeiten
1 Zentrale Behörde des Kantons Luzern gemäss BG-KKE ist das Departementssekretari
- at des Justiz- und Sicherheitsdepartementes. *
2 Zuständiges Gericht und Vollstreckungsbehörde gemäss BG-KKE ist das Kantonsge
- richt
4 .
1 BBl 2008 33 (SR
211.222.32 )
2 SRL Nr.
1
3 BBl 2008 33 (SR
211.222.32 ). Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
4 Gemäss Änderung vom 30. April 2013, in Kraft seit dem 1. Juni 2013 (G 2013 187), wurde die Be
- zeichnung «Obergericht» durch «Kantonsgericht» ersetzt. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2009 186