Staatsbeitragsverordnung (132.21)
Staatsbeitragsverordnung (132.21)
Staatsbeitragsverordnung
1 Staatsbeitragsverordnung (StBV)
132.21 Staatsbeitragsverordnung (StBV)
4 (vom 19. Dezember 1990)
1 Der Regierungsrat beschliesst:
§ 1.
Die Verordnung legt die allgemeinen Grundsätze für den Vollzug des Staatsbeitragsgesetzes fest.
§ 2.
Bei befristeter Beitragsberechtigung Privater ist mit dem Gesuch um Verlängerung die Zweckmässigkeit der weiteren Beitrags berechtigung nachzuweisen.
§ 3.
Auf Staatsbeiträge, welche klei ner sind als ein durch Verord nung festgelegter Mindestbeit rag, besteht kein Anspruch.
§§
4–6.
6
§ 7.
Die Beiträge Dritter sind vom Beitragsempfänger vollum fänglich geltend zu machen.
§ 8.
5
§ 9.
4 Die Auszahlung von Staatsbeit rägen richtet sich nach den mit dem Budget und den Nachtrags krediten bewill igten Krediten.
§ 10.
Wenn an Investitionen kein fester Beitrag zugesichert wird, kann bei der Auszahlung die massge bende Teuerung gemäss festgeleg tem amtlichem Index be rücksichtigt werden.
§ 11.
1 Teilzahlungen von Staatsbeit rägen werden in der Regel auf Gesuch hin nach Massgabe de r budgetierten Kredite und der Bei tragszusicherung ausgerichtet.
4
2 Teilzahlungen unter Fr. 50 000 werd en nicht ausgerichtet. Jährlich werden höchstens zwei Teilzahlungen geleistet.
3 Teilzahlungen sollen
95% des Beitragsanspruchs nicht überstei gen. Sofern der Bund ebenfalls Teil zahlungen ausrichtet, können die kantonalen Beiträge mit der gleichen Teilzahl ungsquote geleistet wer den.
4 Verfügt der Beitragsbezüger übe r keine oder nur geringe Eigen mittel, können auf Gesuch hin Teilza hlungen bis zur vollen Höhe des Beitragsanspruchs ausgerichtet werden.