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Verordnung über die Gemeindefinanzstatistik (28f)

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Verordnung über die Gemeindefinanzstatistik (28f)

Verordnung über die Gemeindefinanzstatistik

Nr. 28f Verordnung über die Gemeindefinanzstatistik vom 3. März 2009 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 13 Absatz 1 und 16 des Statistikgesetzes vom 13. Februar 2006
1
und auf die §§ 47 Absatz 2 und
70 des Gesetzes über den Finanzhaushalt der Gemeinden vom 20. Juni 2016
2 , auf Antrag des Finanzdepartementes, * beschliesst:

§ 1

Zweck und Bezeichnung der Erhebung
1 Der Kanton Luzern führt eine Gemeindefinanzstatistik. Diese gibt über den Finanz
- haushalt der Gemeinden des Kantons Luzern Auskunft.
2 Die Gemeindefinanzstatistik erfüllt die Anforderungen der schweizerischen Finanzsta
- tistik.

§ 2

Erhebungsgegenstand
1 Die Gemeindefinanzstatistik umfasst die Erfolgsrechnung, die Investitionsrechnung und die Bilanz aus der Jahresrechnung sowie die Erfolgsrechnung und die Investitions
- rechnung aus dem Budget der Einwohnergemeinden des Kantons Luzern. *
2 Die Saldi der einzelnen Sachkonten unterteilt nach der funktionalen Gliederung bilden die Grundlage der Gemeindefinanzstatistik. Die Gliederung der Sachkonten und der Funktionen richtet sich nach den Vorgaben des harmonisierten Rechnungslegungsmo
- dells 2 (HRM2) und den Weisungen der kantonalen Finanzaufsicht gemäss § 47 Absatz
2 des Gesetzes über den Finanzhaushalt der Gemeinden
3 . *
1 SRL Nr.
28a
2 SRL Nr.
160 (G 2016 173)
3 SRL Nr.
160 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2009 65
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