Monitoring Gesetzessammlung

Datenschutzverordnung (236.11)

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Datenschutzverordnung (236.11)

Datenschutzverordnung

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1. 1. 95 - 8 Datenschutzverordnung
236.11 Datenschutzverordnung (vom 7. Dezember 1994)
1 Der Regierungsrat beschliesst:
Datensicherheit

§ 1.

Die organisatorisc hen und technischen Massnahmen gegen das unbefugte Bearbeiten von Persone ndaten richten sich nach dem Zweck, der Art sowie dem Umfang der Date nbearbeitung und berück sichtigen die möglichen Gefährdungen der Persönlichkeitsrechte betrof fener Personen. Sie entsprechen dem Stand der Technik und sind in angemessenen Zeitabständen auf ihre Zweck- und Ve rhältnismässigkeit zu überprüfen.
b) Massnahmen

§ 2.

Das verantwortliche Organ tr ifft zur Gewährleistung der Datensicherheit geeignete organisa torische und technische Massnah men, wie a) Zugangskontrollen, indem unbefu gten Personen der Zugang zu den Einrichtungen, in denen Pers onendaten bearbeitet werden, verwehrt wird; b) Benutzerkontrollen, indem unbef ugten Personen die Benutzung von Anlagen, mit denen Personenda ten bearbeitet werden, ver wehrt wird; c) Datenträgerkontrollen, indem unbefugten Personen das Lesen, Kopieren, Verändern, Zerstöre n oder Entfernen von Personen datenträgern verwehrt wird; d) Zugriffskontrollen, indem der Zu griff der berechtigten Personen auf die Personendaten beschränkt wird, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen; e) Bearbeitungs- und Übermittlungskontrollen, indem verhindert wird, dass Personendaten unbefugt gelesen , kopiert, verändert oder ge löscht werden können; f) Eingabekontrollen, indem bei Eingabe und Veränderungen von Personendaten Zeitpunkt und Identi tät des Bearbeiters festgehalten werden; g) Empfängeridentifikationen, damit Empfänger von bekanntzugeben den Personendaten identi fiziert werden können.
a) Grundsatz
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