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Kirchenordnung der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich (182.12)

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Kirchenordnung der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich (182.12)

Kirchenordnung der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich

1 Kirchenordnung
182.12 Kirchenordnung der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich (vom 28. November 1982)
1 Die römisch-katholische Körpersc haft des Kantons Zürich erfüllt die ihr nach dem Gesetz über da s katholische Kirchenwesen vom
7. Juli 1963
3 übertragenen Aufgaben. Sie versieht diesen Dienst zum Wohle der Gesamtkirche. Sie anerkennt und unterstützt die zuständi gen Organe in Pfarreie n und Diözese bei der Er füllung der kirchlichen Aufgaben. Sie gibt sich im Ra hmen von Bundesrecht, kantonalem Recht und katholischem Kirchenrecht die fo lgende Kirchenordnung: I. Die Körperschaft
Bestand,
Mitgliedschaft,
Au to no m ie Art.
1.
1 Die römisch-katholische Körp erschaft umfasst alle im Kanton wohnhaften Personen, die au f Grund der kirchlichen Ordnung der römisch-katholischen Konfes sion angehören und nicht ausdrück lich ihren Austritt oder ihre Nich tzugehörigkeit erklärt haben.
2 Sie ist eine staatlich anerkannte Person des öffentlichen Rechts.
3 Sie ordnet im Rahmen des staatl ichen Rechts ihre Angelegen heiten selbstständig.
Organe Art.
2. Die Organe der römisch-kat holischen Körperschaft sind:
1. die Stimmberechtigten,
2. die Synode,
3. die Zentralkommission.
Aufgaben Art.
3.
1 Die römisch-katholische Körperschaft schafft auf ihrem Gebiet die äusseren Voraussetzung en für die Entfaltung des religiös kirchlichen Lebens.
2 Sie nimmt überregionale und solc he regionale Aufgaben wahr, welche einzelne Kirc hgemeinden oder Zwec kverbände von Kirch gemeinden nicht erfüllen können.
3 Sie unterstützt und koordiniert di e Tätigkeit der Kirchgemeinden und sorgt für deren Finanzausgleich.
4 Sie finanziert die kirchliche Ve rwaltung und andere kirchliche Institutionen.
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