Monitoring Gesetzessammlung

Statuten der evangelisch-reformierten französischen Kirchgemeinschaft Zürich (181.111)

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Statuten der evangelisch-reformierten französischen Kirchgemeinschaft Zürich (181.111)

Statuten der evangelisch-reformierten französischen Kirchgemeinschaft Zürich

1 X. X. 03 - xx Statuten der französischen Kirchgemeinschaft Zürich
181.111 Statuten der evangelisch-reformierten französischen Kirchgemeinschaft Zürich (vom 25. Februar 1968)
1 I. Stellung zur Landeskirche

§ 1.

Die französische Kirchgemeinschaft Zürich wird gemäss § 23 des Gesetzes über die evangelisch-reformierte Landeskirche
4 gebildet aus den in den staatlichen Bezirken Zürich, Affoltern, Horgen, Meilen, Uster und Dielsdorf wohnhaften Gliedern der evangelisch-reformierten Landeskirche, deren Umgangssprache die französische Sprache ist.

§ 2.

Die französische Kirchgemeinschaft Zürich ist eine staatlich anerkannte Person des öffentlichen Rechts. Sie bildet ein besonderes Pfarramt mit einem oder mehreren Pfarrern und mit eigener Kirche, in welcher der Gottesdienst in französischer Sprache abgehalten wird. Die Organe der französischen Kirchgemeinschaft Zürich werden hinsichtlich der kirchlichen Angelegenheiten durch die Bezirkskir- chenpflege Zürich rechts der Limmat, im übrigen aber durch den Be- zirksrat Zürich beaufsichtigt.

§ 3.

Die französische Kirchgemeinschaft Zürich bildet zusammen mit der französischen Kirchgemeinschaft Winterthur einen besonderen Synodalwahlkreis. II. Mitgliedschaft

§ 4.

Zum Beitritt zur französischen Kirchgemeinschaft Zürich sind alle in den politischen Bezirken Zürich, Affoltern, Horgen, Meilen, Uster oder Dielsdorf wohnhaften Glieder der Landeskirche, deren Umgangssprache die französische ist, berechtigt.

§ 5.

Der Beitritt zu dieser Gemeinschaft und der Austritt aus der- selben erfolgen durch schriftliche Erklärung an die Kirchenpflege der französischen Kirchgemeinschaft Zürich. Die Kirchenpflege ist ver- pflichtet, den Kirchenpflegen sowi e der Einwohnerkontrolle derjenigen Gemeinden, auf deren Gebiet Mitglieder der Kirchgemeinschaft woh- nen, von deren Ein- und Austritt sofort Kenntnis zu geben.
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