Feuerwehrverordnung (861.2)
Feuerwehrverordnung (861.2)
Feuerwehrverordnung
1 Feuerwehrverordnung
861.2 Feuerwehrverordnung (vom 22. April 2009)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
36 Abs.
1 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom 24. September 1978
3 , beschliesst: A. Aufgaben der Feuerwehr
Kern- und
Hilfeleistungs
-
aufgaben
§ 1.
Die Feuerwehr erfüllt zusätzli ch zu den Aufgaben nach §
16 a Abs. 1 des Gesetzes über die Feue rpolizei und da s Feuerwehrwesen (FFG) folgende Aufgaben: a. Sie trifft bei unmittelbarer Be drohung durch Gefahren nach §
16 a Abs. 1 lit. a FFG die erforderlichen Abwehrmassnahmen. b. Sie leistet Hilfe
1. bei Unfällen im St rassen-, Schienen-, Schiffs- und Luftverkehr sowie bei Fahrzeugbränden,
2. bei Unglücksfällen und in Notl agen, insbesondere zur Rettung von Menschen und Tieren,
3. bei Wasserschä den im Gebäude, die nich t durch ein Elementar ereignis verursacht wurden.
Dienst
-
leistungen
§ 2.
Die Gemeinden können die Feue rwehr für Dienstleistungen einsetzen, wenn die Erfüllung de r Kern- und Hilfeleistungsaufgaben gewährleistet ist. B. Organisation der Feuerwehr
Ortsfeuerwehr
§ 3.
4 Die Gemeinden legen die Organ isation ihrer Ortsfeuerwehr entsprechend den örtlichen Verhäl tnissen und Bedürfnissen im Ein vernehmen mit der Gebäudeve rsicherung (GVZ) fest.
Stützpunkt
-
feuerwehr
§ 4.
1 Die Stützpunktfeuerwehr a. erfüllt die Aufgaben der Ortsfeuerwehr und b. leistet Hilfe bei regionalen Sonder- und Grossereignissen.