Fahrplanverfahrensverordnung (740.35)
Fahrplanverfahrensverordnung (740.35)
Fahrplanverfahrensverordnung
1 Fahrplanverfahrensverordnung (FVV)
740.35
1. 7. 10 - 69 Fahrplanverfahrensverordnung (FVV)
5 (vom 15. Oktober 1997)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
19 des Gesetzes übe r den öffentlichen Personenverkehr vom 6. März 1988
2 , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1.
1 Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Erstellung des Fahrplans des Verkehrsverbundes des Kantons Zürich (Verbundfahr plan) und die Vertretung des Kantons im Fahrplanverfahren für den Fernverkehr.
2 Der Verbundfahrplan findet An wendung für den regionalen Per sonenverkehr öffentlicher Ve rkehrsmittel im Kanton Zürich.
Zweck
§ 2.
Diese Verordnung bezweckt a. die Berücksichtigung der Intere ssen der Gemei nden, der regiona len Institutionen und der Öffent lichkeit in der Angebotsplanung und im Fahrplanverfahren, soweit sie mit überge ordneten Zielen und Strategien im Einklang stehen, b. eine Koordination mit den Nachbarkantonen.
Fahrplan
-
periode
§ 3.
1 Die Fahrplanperiode wird durch den Bund bestimmt.
2 Nach dem ersten Fahrplanjahr kann der Verkehrsverbund not wendige Fahrplananpa ssungen vornehmen.
3 Der Fahrplan wird jährlich publiziert.
Fristen
§ 4.
Der Verkehrsverbund setzt die Fr isten und organisatorischen Einzelheiten für das Fahrplanverfahr en fest und gibt sie rechtzeitig bekannt. Er stimmt die Fristen nach Möglichkeit auf die Terminvorga ben des Bundes ab.