Bibliotheksgesetz (420)
Bibliotheksgesetz (420)
Bibliotheksgesetz
Nr. 420 Bibliotheksgesetz vom 10. September 2007 (Stand 1. Januar 2014) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 13. März 2007
1 , beschliesst:
§ 1
Zweck
1 Der Kanton und die Gemeinden fördern durch ein ausreichendes und vielfältiges bibliothekarisches Angebot den Zugang der Bevölkerung zu Büchern und anderen Medi
- en.
§ 2
Kantonales Bibliotheksangebot
1 Der Kanton führt eine Zentral- und Hochschulbibliothek. Er kann diese Aufgabe ganz oder teilweise auf Dritte übertragen und zu deren Erfüllung öffentlich-rechtliche und pri
- vate Trägerschaften errichten oder sich an solchen Trägerschaften beteiligen.
*
2 Die Zentral- und Hochschulbibliothek dient der Öffentlichkeit sowie der Bildung und Forschung an den Schulen und Hochschulen. Ihre Benutzung ist grundsätzlich unent
- geltlich.
3 Als Kantonsbibliothek sammelt und bewahrt sie Luzerner Dokumente.
4 Der Kanton kann Beiträge an wissenschaftliche Veröffentlichungen leisten.
5 Er berät die Gemeinden in Bibliotheksfragen und bietet für das Bibliothekspersonal Aus- und Weiterbildungen an.
6 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
§ 3
Kommunales Bibliotheksangebot
1 Die Bereitstellung und Organisation des kommunalen Bibliotheksangebotes in Schul-, Gemeinde- und Regionalbibliotheken ist Aufgabe der Gemeinden.
1 GR 2007 1155 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 2007 2495 | G 2007 370