Bauverfahrensverordnung (700.6)
Bauverfahrensverordnung (700.6)
Bauverfahrensverordnung
1 Bauverfahrensverordnung (BVV)
700.6 Bauverfahrensverordnung (BVV)
27 (vom 3. Dezember 1997)
1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Bewilligungspflicht
Befreiung
§ 1.
Keiner baurechtlichen Bewi lligung bedürfen in Bauzonen
44 : a.
44 Bauten und Anlagen, deren Ge samthöhe nicht mehr als 2,5 m beträgt und die eine Bodenfläche von höchstens 6 m
2 überlagern; sie sind jedoch bewilligungspfli chtig in Kernzone n, im Geltungs bereich einer anderen Schutzanordnung oder eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars und im Be reich von Verkehrsbaulinien, b.
24 Beseitigen von inneren Trennwän den zwischen Wohnräumen oder Verändern von Öffnunge n in solchen Wänden, c.
24 Baubaracken, Bauinsta llationen und Baureklametafeln für eine bestimmte Baustelle und für di e Dauer der Bauausführung, d. Geländeveränderungen, die nicht im Zusammenhang mit anderen bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen stehen und weder
1,0 m Höhe noch 500 m
2 Fläche überschreiten, e. Mauern und geschlossene Einfried igungen bis zu einer Höhe von
0,8 m sowie offene Einfriedigungen, f.
44 nicht leuchtende Eigenreklamen auf privatem Grund bis zu einer Fläche von ½ m
2 je Betrieb; solche An lagen sind jedoch bewilli gungspflichtig in Kernzonen und im Geltungsbereich einer ande ren Schutzanordnung oder eines Ortsbild- oder Denkmalschutz inventars, g.
24 nach aussen nicht in Erscheinung tretende Ausrüstungen bau rechtlich untergeordneter Bedeut ung, wie Lichtanlagen, Bade-, Wasch- und Abortanlagen, Wasserund Elektrizitätsanschlüsse sowie Fallrohre, Schneefänge und untergeordnete Lüftungsauf sätze üblicher Konstruktion, h. Werk- und Lagerplätze in Industriezonen, soweit sie nicht mehr als
1 /
5 der vermarkten Grundstücksfläche belegen, i.
26 Empfangs- und Sendeantennen mit einer gesamten Sendeleistung (äquivalenten Strahl ungsleistung ERP max. ) von weniger als 6 Watt, sofern die einzelnen Ante nnen in keiner Richtung 0,8 m überschreiten und die Höhe tragender Masten weniger als 1 m beträgt; solche Anlagen sind jedo ch bewilligungspflichtig in Kern
A. Tatbestände