Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Gebühren für statistische Dienstleistungen der zentralen Statistikst... (28c)

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Verordnung über die Gebühren für statistische Dienstleistungen der zentralen Statistikst... (28c)

Verordnung über die Gebühren für statistische Dienstleistungen der zentralen Statistikstelle

Nr. 28c Verordnung über die Gebühren für statistische Dienstleistungen der zentralen Statistikstelle vom 11. Dezember 2007 (Stand 1. Januar 2008) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 21 des Statistikgesetzes vom 13. Februar 2006
1 und auf § 33a des Organi
- sationsgesetzes vom 13. März 1995
2 , auf Antrag des Finanzdepartementes, beschliesst:

§ 1

Geltungsbereich
1 Folgende Statistik-Dienstleistungen und Standardprodukte sind grundsätzlich ge
- bührenpflichtig: a. gedruckte Veröffentlichungen, b. Angebote auf elektronischen Datenträgern, c. individuelle Dienstleistungen, d. Online-Dienstleistungen.
2 Die Verordnung regelt a. die Gebührenpflicht, b. die Gebührenansätze, c. die Vergütungen, d. die Auslagen, e. die Gebührenbefreiung, f. die Gebührenermässigung, g. die Rechnungsstellung.
1 SRL Nr.
28a
2 SRL Nr.
20 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2007 493
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