Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Grundbuchämter und die Einfüh... (252)
Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Grundbuchämter und die Einfüh... (252)
Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Grundbuchämter und die Einführung des eidgenössischen Grundbuches
1 Kantonale Grundbuchverordnung
252 Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführun g der Grundbuchämter und die Einführung des eid genössischen Grundbuches (Kantonale Grundbuchverordnung) (vom 26. März 1958)
1 Das Obergericht, in Anwendung der §§
218, 220 Abs. 2, 266, 273 und 274 des Einfüh rungsgesetzes zum Schw eizerischen Zivilgesetzbuch (EG zum ZGB) vom 2. April 1911
2 ,
22 beschliesst: Erster Abschnitt: Vorschriften über die Führung der Grundbucheinrichtungen A. Anwendbare Vorschriften
I. Im
Allgemeinen
§ 1.
1 Das Grundbuch wird nach den Vorschriften des eidgenössi schen Grundbuchrechtes
8 und den ergänzenden Bestimmungen dieser Verordnung geführt.
2 Soweit für die das Grundbuch ergänzenden Bücher, Verzeichnisse, Beschreibungen, Belege und Anzeigen nicht bundesrechtlich bestimmte Formen vorgeschrieben sind, ist da s Obergericht zuständig zum Erlass weiterer Weisungen, verbindliche r Formulare und von Ausführungs mustern.
3 Das Grundbuch und die eidgenössi schen und kantonalen Hilfs register sowie das Grundregister we rden mittels Informatik geführt.
25
II. Besondere
Weisungen
§ 2.
Das Obergericht wird die Grundbuchverwalter durch Dienst anweisungen auf dem laufenden halten über: a. die nach der jeweili gen Gesetzgebung best ehenden allgemeinen Verfügungsbeschränkungen (Veräu sserungs- und Belastungsverbote und dergleichen), b. die öffentlichrechtlichen Eige ntumsbeschränkungen, die im Sinne von Art.
962 ZGB
7 im Grundbuch angemerkt werden können, c. die nach eidgenössischen oder kantonalen Vorschriften zu erlassen den Anzeigen.