Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (230)
Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (230)
Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
EG ZGB
230
1 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB)
73 (vom 2. April 1911)
1 Erster Titel: Zuständigkeit der Behörden und Verfahren A. Richterliche Behörden
§§
1–17. B. Der Notar
§§
18–21. C. Die Bezirksschätzungskommission
§§
22–24.
64 D. Das Betreibungsamt
§ 25.
Die Betreibungsbeamten führen die Protokolle für die Viehverpfändung (Art. 885 ZGB
21 ) und für den Eigentumsvorbehalt (Art. 715 ZGB
21 ). E. Verwaltungsbehörden I. Zivilstandsamt
§ 26.
63
1 Der Regierungsrat legt na ch Anhörung der Gemeinden die Zivilstandskreise fest.
2 Umfasst ein Kreis das Gebiet mehr erer Gemeinden, so regeln die Gemeinden in einem Ve rtrag, wer die Rechte und Pflichten wahr nimmt, die nach Gesetz der Ge meinde oder einem Gemeindeorgan zukommen. Die Verordnung regelt das Nähere.