Personalgesetz (177.10)
Personalgesetz (177.10)
Personalgesetz
1 Personalgesetz (PG)
177.10 Personalgesetz (PG)
17 (vom 27. September 1998)
1 I. Allgemeine Bestimmungen A. Geltungsbereich
Allgemeines
§ 1.
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1 Diesem Gesetz untersteh t das Personal des Kantons
17 und seiner unselbstständigen Anstalten.
2 Für die Lehrpersonen an Mittels chulen und Berufsfachschulen gilt das Gesetz, soweit nicht be sondere Bestimmungen bestehen.
3 Die Mitglieder des Regierungsrates, des Obergerichts, des Verwal tungsgerichts und des Soz ialversicherungsgeri chts sowie die Ombuds person sind dem Gesetz nicht unterst ellt. Vorbehalten bleiben die Be stimmungen über die berufliche Vorsorge.
Behörden
im Nebenamt
§ 2.
Der Regierungsrat kann durch Verordnung die Mitglieder von Verwaltungs- und Gerichtsbehö rden im Nebenamt sowie Perso nen mit weiteren nebenamtlichen Aufgaben diesem Gesetz unterstel len. B. Begriffe
Angestellte
§ 3.
Angestellte sind Personen, die unbefristet oder befristet mit einem vollen oder teilweisen Pe nsum im Dienst des Kantons
17 stehen, eingeschlossen die gemäss Verfassung oder Gesetz vom Volk auf Amts dauer gewählten Mitarbei terinnen und Mitarbeiter.
Anstellungs-
und Aufsichts
-
behörde
§ 4.
1 Anstellungsbehörde ist die gemäss §
12 als für die Anstel lung zuständig bezeichne te Instanz, soweit nicht die Volkswahl vorge sehen ist.
2 Aufsichtsbehörden sind der Re gierungsrat und di e Vorsteherin- nen und Vorsteher seiner Direktione n, die Staatsschr eiberin oder der Staatsschreiber, das Obergericht, das Verwaltungsger icht, das Sozial versicherungsgericht, die Ombudspe rson, die Bezirksräte und die Be zirksgerichte sowie die weiteren für die Anstellung zuständigen Instan zen.
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