Monitoring Gesetzessammlung

Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (413.31)

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Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (413.31)

Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz

1 EG BBG
413.31 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)
32 (vom 14. Januar 2008)
1 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 30. August
2006
2 und der Kommission für Bildung und Kultur vom 8. Mai 2007, beschliesst:
1. Abschnitt: Grundlagen
Gegenstand

§ 1.

32 In Ergänzung zum Bundesges etz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Beruf sbildungsgesetz, BBG)
12 und zum Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung (WeBiG)
14 regelt dieses Gesetz die berufliche Grundbildung, die höhere Berufsbildung, die Weiter bildung sowie die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung.
Zusammen
-
arbeit

§ 2.

20 Der Kanton arbeitet im Bere ich der Berufsbildung mit den Organisationen der Arbeitswelt (OdA) und den anderen Kantonen zusammen.
Bildungsrat

§ 3.

20 Der Bildungsrat a. legt fest, für welche Berufe di e Berufsfachschulen die schulische Bildung vermitteln, und bestimmt das Einzugsgeb iet dieser Schu len unter Berücksichti gung der Bedürfnisse der Lehrbetriebe, b. regelt die Umsetzung der vom Bund festgelegten Qualitätsstan dards für die berufliche Grundbil dung einschliessl ich der Berufs vorbereitungsjahre sowie für di e kantonalen höheren Fachschulen, c. genehmigt die Rahmenlehrpläne fü r die Berufsvorbereitungsjahre, d. erlässt Ausführungsbestimmungen für den Berufsmaturitäts- und Berufsfachschulunterricht.
Direktion

§ 4.

20
1 Direktion im Sinne dieses Ge setzes ist die für Berufsbil dung zuständige Direkt ion des Regierungsrates.
2 Die Direktion ist zuständig für a. die Aufsicht über die berufliche Grundbildung eins chliesslich der Berufsvorbereitungsjahre und über die höheren Fachschulen, soweit diese eidgenössisch anerkannt e Bildungsgänge anbieten,
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