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Verfassung des Kantons Zürich (101)

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Verfassung des Kantons Zürich (101)

Verfassung des Kantons Zürich

1 Kantonsverfassung
101 Verfassung des Kantons Zürich (vom 27. Februar 2005)
1,
2 Präambel Wir, das Volk des Kantons Zürich, in Verantwortung gegenüber der Schöpfung und im Wissen um die Grenzen menschlicher Macht, im gemeinsamen Willen, Freiheit, Recht und Menschenwürde zu schützen und den Kanton Zürich als weltoffene n, wirtschaftlich, kulturell und sozial starken Glieds taat der Schweizerisc hen Eidgenossenschaft weiterzuentwickeln, geben uns die folgende Verfassung:
1. Kapitel: Grundlagen
Kanton Zürich Art.
1
1 Der Kanton Zürich ist ein so uveräner Stand der Schwei zerischen Eidgenossenschaft.
2 Er gründet auf der Eigen- und Mitverantwortung seiner Ein wohnerinnen und Einwohner.
3 Die Staatsgewalt beruht auf dem Volk. Sie wird von den Stimm berechtigten und den Behörden ausgeübt.
4 Der Kanton anerkennt die Selb stständigkeit der Gemeinden.
Rechts
-
staatliche
Grundsätze Art.
2
1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2 Staatliches Handeln muss im ö ffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3 Behörden und Private handeln nach Treu und Glauben.
Gewalten
-
teilung Art.
3
1 Der Aufbau des Staates und die Ausübung staatlicher Macht beruhen auf dem Grunds atz der Gewaltenteilung.
2 Niemand darf staatliche Ma cht unkontrolliert oder unbegrenzt ausüben.
Zusammen
-
arbeit Art.
4 Der Kanton arbeitet mit de n Gemeinden, den anderen Kantonen, dem Bund und, in seinem Zuständigkeitsbereich, mit dem Ausland zusammen.
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