Kantonsratsgesetz (171.1)
Kantonsratsgesetz (171.1)
Kantonsratsgesetz
1 Kantonsratsgesetz (KRG)
171.1 Kantonsratsgesetz (KRG) (vom 25. März 2019)
1 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag der Geschäftsleitung vom 8. Dezem ber 2018, beschliesst:
1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
Funktion und
Gegenstand
§ 1.
1 Der Kantonsrat vertritt das Volk des Kantons Zürich gegen über den anderen kantonalen Behörden.
2 Dieses Gesetz regelt die Rechte und Pflichten der Kantonsrats mitglieder, das Verfahren im Kant onsrat sowie das Verfahren des Kan tonsrates mit den andere n Behörden und mit Dritten.
Konstituierung
§ 2.
1 Der Kantonsrat versammelt si ch zwischen der siebten und der elften Woche nach der Wahl zur konstituierenden Sitzung.
2 Er erwahrt das Ergebni s der Wahl und konstituiert sich, sobald er verhandlungs- und beschlussfähig ist.
Verhandlungs-
und Beschluss
-
fähigkeit
§ 3.
Der Kantonsrat ist verhandlungs- und beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mi tglieder anwesend ist.
Amtsantritt und
Amtsgelübde
§ 4.
1 Der Amtsantritt als Mitglied des Kantonsrates oder des Regierungsrates erfolgt mit de m Ablegen des Amtsgelübdes: «Ich gelobe, als Mitglied dieses Rates Verfassung und Gesetze des Bun des und des Kantons Zürich zu halt en, die Rechte der Menschen und des Volkes zu schützen und die Einheit und Würde des Staates zu wah ren. Die Pflichten meines Amtes will ich gewissenhaft erfüllen.»
2 Das Amtsgelübde wird mit den Wo rten «ich gelobe es» abgelegt. Im Verhinderungsfall wird das Am tsgelübde schriftlich eingeholt.
3 Weigert sich ein Mitglied des Kantonsrates oder des Regierungs
Ende der
Amtsdauer
§ 5.
Die Amtsdauer endet a. bei Erneuerungswahlen mit der K onstituierung des neu gewählten Kantonsrates,