Verwaltungsrechtspflegegesetz (175.2)
Verwaltungsrechtspflegegesetz (175.2)
Verwaltungsrechtspflegegesetz
1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
175.2 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
42 (vom 24. Mai 1959)
1 Erster Abschnitt: Die sachliche Zuständigkeit der Verwaltungs behörden
Grundsatz
52
§ 1.
Öffentlichrechtliche Angelege nheiten werden von den Ver waltungsbehörden und vom Verwaltungsgericht entschieden. Privat rechtliche Ansprüche sind vor den Zi vilgerichten geltend zu machen.
Ausnahme
§ 2.
1 Über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen Staat und Gemeinde sowie gegen deren Beamte und Angestellte entscheiden die Zivilgerichte.
2 Sie entscheiden auch über die Sc hadenersatzansprüche Privater gegen die Inhaber behördlicher Ko nzessionen, Bewilligungen oder Patente.
Vorbehalt
besonderer
gesetzlicher
Bestimmungen
§ 3.
Besondere gesetzlich e Bestimmungen, welche die Zuständig keit anders ordnen, bleiben vorbehalten. Zweiter Abschnitt: Das Verwaltungsverfahren A. Geltungsbereich
Geltungsbereich
§ 4.
34 Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für das Ver fahren vor den Verwaltungsbehörden der Gemeinden, der Bezirke und des Kantons, soweit nicht abwe ichende Vorschriften bestehen. B. Allgemeine Vorschriften
Beschleuni
-
gungsgebot
§ 4
a.
33 Die Verwaltungsbehörden behandeln die bei ihnen ein geleiteten Verfahren beförderlich und sorgen ohne Verzug für deren Erledigung.
Prüfung der
Zuständigkeit
34
§ 5.
1 Bevor eine Verwaltungsbehör de auf die Behandlung einer Sache eintritt, hat sie von Amtes wegen ihre Zuständigkeit zu prüfen.