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Besondere Bauverordnung I (700.21)

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Besondere Bauverordnung I (700.21)

Besondere Bauverordnung I

1 Besondere Bauverordnung I (BBV I)
700.21 Besondere Bauverordnung I (BBV I)
67 (vom 6. Mai 1981)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
359 des Planungs- und Baug esetzes (PBG) vom 7. Sep tember 1975
3 und auf §
17 des Energiegesetzes (EnerG) vom 19. Juni
1983
7 ,
67 beschliesst: I. Teil: Allgemeine Bestimmungen
Geltung

§ 1.

1 Trifft diese Verordnung keine besondern Regelungen hin sichtlich der konstruktiven, techni schen und hygienis chen Beschaffen heit von Bauten, Anlagen, Aussta ttungen und Ausrüstungen, bleiben die einschlägigen Vorschriften de s Planungs- und Baugesetzes (PBG) unmittelbar anwendbar.
2 Vorbehalten bleiben die Be sondere Bauverordnung II
5 sowie die Vorschriften über den Brandschut z und die Ausführung von Bauarbei ten.
Fachgerechtheit

§ 2.

Als fachgerecht gilt, was nach dem jeweiligen Stand der Tech nik möglich ist und aufgrund ausrei chender Erfahrungen oder Unter suchungen als geeignet und wirtschaftlich anerkannt wird. Richtlinien, Normalien und Empfehlungen staatlicher Stellen und anerkannter Fachverbände werden bei der Be urteilung mit berücksichtigt.
Richtlinien
und Normalien

§ 3.

1 Richtlinien, Normalien und Empfehlungen, die als Verord nungsbestimmungen befolgt oder al s Richtlinien und Normalien im Sinne von §
360 PBG beachtet werden müssen, werden im Anhang zur Verordnung aufgeführt.
2 Als Verordnungsbestimmungen gel ten jene, die für verbindlich, als Richtlinien und Normalien jene, di e für beachtlich erklärt werden.
3 Weiterverweisungen in Richtlin ien, Normalien und Empfehlungen werden von einer Verbindlich- oder Beachtlicherklärung nur erfasst, wenn dies ausdrücklich bestimmt wird.
4 Abweichungen von beachtlich erklärten Richtlinien und Norma lien werden im baurechtlichen En tscheid kurz begründet; sieht der Anhang eine Orientier ungspflicht vor, wird der bezeichneten Amts stelle eine Kopie der Bewilligung zugestellt.
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