Monitoring Gesetzessammlung

Lehrpersonalverordnung (412.311)

CH - ZH

Lehrpersonalverordnung (412.311)

Lehrpersonalverordnung

1 Lehrpersonalverordnung (LPVO)
412.311 Lehrpersonalverordnung (LPVO)
17 (vom 19. Juli 2000)
1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand

§ 1.

14 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Lehrerpersonal gesetzes
8 .
Schuljahr

§ 1

a.
23 Anstellungsrechtlich beginnt das Schuljahr am 1. August und endet im Folgej ahr am 31. Juli.
Stellenplan

§ 2.

14
1 Die Bildungsdirektion teilt de n Gemeinden Lehrerstellen in Vollzeiteinheiten und Brucht eilen davon zu, berechnet gemäss folgender Formel: Schülerzahl × Sozialindex × Korrekturfaktor Basiswert ×
100
2 Die Schülerzahl entspricht der Anzahl Schülerinnen und Schüler, die eine Gemeinde am 15. Sept ember des Vorjahres aufweist.
3 Der Basiswert beträgt:
49 a. auf der Kindergar tenstufe 22,41 b. auf der Primarstufe 17,65 c. auf der Sekundarstufe 16,88.
4 Der Korrekturfaktor verhindert, dass sich die Gesamtzahl der zugeteilten Vollzeiteinheiten durch eine Änderung des durchschnitt lichen Sozialindexes von 112,6 er höht oder vermindert. Das Volks schulamt legt ihn jährlich fest.
31
5 Die Gemeinden melden dem Volkss chulamt bis zum 1. März den Stellenplan für das folgende Schuljahr.
50
Sozialindex

§ 2

a.
30
1 Der Sozialindex ist eine Ke nnzahl für die soziale Belas tung der Gemeinde. Er liegt zwisch en den Werten 100 für die tiefste soziale Belastung und 120 für die höchste soziale Belastung und wird auf eine Stelle nach dem Komma berechnet.
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht