Monitoring Gesetzessammlung

Personalverordnung (177.11)

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Personalverordnung (177.11)

Personalverordnung

1 Personalverordnung (PVO)
177.11 Personalverordnung (PVO)
22 (vom 16. Dezember 1998)
1 I. Allgemeine Bestimmungen
Zweck,
Geltungs
-
bereich,
Begriffe

§ 1.

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Personalgesetzes
2 für das Personal der Verwalt ung und der Rechtspflege.
2 In dieser Verordnung werden bezeichnet
17 a.
22 als Personal der Verwaltung: das Pe rsonal der Zentra l- und Bezirks verwaltung und der uns elbstständigen kantonalen Anstalten, b. als Personal der Rechtspflege : das Personal der obersten kantona len Gerichte, der dem Obergericht angegliederten Gerichte, der Bezirksgerichte, des Baurekursgerichts, de s Steuerrekursgerichts und der Notariate, c. als Direktion: die Direktionen des Regierungsrates und die Staats kanzlei.
Behörden
im Nebenamt

§ 2.

1 Soweit keine besonderen ges etzlichen Vorschriften beste hen, gelten da s Personalgesetz
2 und seine Ausführungsbestimmungen auch für
17 a. die Mitglieder und Ersatz mitglieder der Bezirksräte, b. nicht vollamtliche Bezirksricht erinnen und Bezirksrichter sowie Ersatzmitglieder der Bezirksgerichte, c.
17 ,
18 die Mitglieder des Verkehrsrates, d.
22 die Mitglieder des Ha ndelsgerichts sowie die Beisitzenden der Arbeitsgerichte und der Mietgerichte, e. die Ersatzmitglieder des Steuerrekursger ichts und die Mitglie der und Ersatzmitglieder des Baurekursgerichts.
2 Die Bestimmungen des Personalgesetzes
2 über die Beendigung des Arbeitsverhältni sses durch Kündigung sind nicht anwendbar.
3 Das Personalgesetz
2 und seine Ausführungserlasse gelten ferner für die Mitglieder der Kommissione n des Regierungsr ates und seiner Direktionen sowie für Personen mit weiteren nebenamtlichen Aufga ben nach Massgabe der besonderen Verordnungen und Beschlüsse des Regierungsrates.
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