Kinder- und Jugendheimverordnung (852.21)
Kinder- und Jugendheimverordnung (852.21)
Kinder- und Jugendheimverordnung
1 Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)
852.21 Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV) (vom 6. Oktober 2021)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf das Kinder- und Jugen dheimgesetz vom 27. November 2017 (KJG)
6 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Vollzug
§ 1.
1 Das Amt für Jugend und Berufsberatung (Amt) vollzieht das Kinder- und Jugendheimgesetz und diese Verordnung.
2 Es arbeitet im Rahmen des Vollz ugs insbesondere mit den Eltern sowie den Behörden und Einrichtungen der Volksschule, der Berufs bildung, des Jugendstraf rechts und des Gesundheitswesens zusammen.
3 Verfügungen des Amtes werden sc hriftlich eröffnet. Mit dem Ein verständnis der Verfügungsadressati n oder des Verfügungsadressaten können sie elektronisch über ein Webportal eröffnet werden. Elektro nisch eröffnete Verfügungen des Am tes bedürfen keiner Unterschrift.
4 Die elektronisch eröffnete Verfügung wird der Verfügungsadres satin oder dem Verfügung sadressaten im Webpor tal zum Abruf bereit gestellt. Das Webportal quittiert den Zeitpunkt des erstmaligen Ab rufs.
5 Die elektronisch eröffnete Verfüg ung gilt im quittierten Zeitpunkt als fristauslösend mitgeteilt, späteste ns jedoch am siebten Tag nach der Bereitstellung der Ve rfügung im Webportal.
Subsidiarität
§ 2.
Leistungen der Arbeitslosenversicherung, der Krankenver sicherung und der Invalidenversicher ung sowie Leistungen gestützt auf die Berufsbildungsgesetzgebung, di e Jugendstrafgesetzgebung und die Opferhilfegesetzgebung gehen Leistu ngen gemäss der Kinder- und Ju gendheimgesetzgebung vor.
Begriffe
§ 3.
In dieser Verordnung bedeuten: Leistungsbeziehende: Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die eine ergänzende Hilfe zur Erziehung beziehen.