Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (172.11)
Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (172.11)
Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung
1 VOG RR
172.11 Verordnung über die Organisatio n des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR) (vom 18. Juli 2007)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
30 Abs. 2 und 38 Abs. 2 des Gesetzes über die Organi sation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni
2005 (OG RR)
3 , beschliesst:
1. Teil: Regierungsrat
1. Abschnitt: Aufgaben A. Planung und Steuerung
Richtlinien
der Regierungs
-
politik
§ 1.
1 Die Richtlinien der Regierungs politik geben Auskunft über: a. die langfristigen Ziele des Kantons, b. die Legislaturziele des Regierungsrates, c. die Massnahmen zu ihrer Umsetzung.
2 Die langfristigen Ziele des Kant ons ergeben sich insbesondere aus Verfassung und Gesetz.
b. Vorgehens
-
planung
§ 2.
1 Ein Jahr vor Ablauf der Amtsdauer bestimmt der Regie rungsrat das Vorgehen zur Lagebeurt eilung, zur Berichterstattung über die Legislaturziele de r laufenden Amtsdauer und zur Festlegung der Richtlinien der Regierungspol itik der neuen Amtsdauer.
2 Er kann besonders zu untersuche nde Politikbereiche bezeichnen.
3 Er bestimmt insbesondere die Ve rfahrensschritte, die Organisa tion, die Erhebungsmethode und de n Terminplan. Die Staatskanzlei leitet und koordiniert das Verfahren.
c. Legislatur
-
bericht
§ 3.
1 Vor Ablauf der Legislatur erstellt der Regierungsrat einen Legislaturbericht.
a. Inhalt