Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (172.11)

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Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (172.11)

Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung

1 VOG RR
172.11 Verordnung über die Organisatio n des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR) (vom 18. Juli 2007)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
30 Abs. 2 und 38 Abs. 2 des Gesetzes über die Organi sation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni
2005 (OG RR)
3 , beschliesst:
1. Teil: Regierungsrat
1. Abschnitt: Aufgaben A. Planung und Steuerung
Richtlinien
der Regierungs
-
politik

§ 1.

1 Die Richtlinien der Regierungs politik geben Auskunft über: a. die langfristigen Ziele des Kantons, b. die Legislaturziele des Regierungsrates, c. die Massnahmen zu ihrer Umsetzung.
2 Die langfristigen Ziele des Kant ons ergeben sich insbesondere aus Verfassung und Gesetz.
b. Vorgehens
-
planung

§ 2.

1 Ein Jahr vor Ablauf der Amtsdauer bestimmt der Regie rungsrat das Vorgehen zur Lagebeurt eilung, zur Berichterstattung über die Legislaturziele de r laufenden Amtsdauer und zur Festlegung der Richtlinien der Regierungspol itik der neuen Amtsdauer.
2 Er kann besonders zu untersuche nde Politikbereiche bezeichnen.
3 Er bestimmt insbesondere die Ve rfahrensschritte, die Organisa tion, die Erhebungsmethode und de n Terminplan. Die Staatskanzlei leitet und koordiniert das Verfahren.
c. Legislatur
-
bericht

§ 3.

1 Vor Ablauf der Legislatur erstellt der Regierungsrat einen Legislaturbericht.
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