Sozialhilfegesetz (851.1)
Sozialhilfegesetz (851.1)
Sozialhilfegesetz
1 Sozialhilfegesetz (SHG)
851.1 Sozialhilfegesetz (SHG)
20 (vom 14. Juni 1981)
1 A. Allgemeine Bestimmungen
Träger der Hilfe
§ 1.
1 Die politischen Gemeinden so rgen nach Massgabe dieses Gesetzes für die notwendige Hilfe an Personen, die sich in einer Not lage befinden.
2 Sie wirken mit vorbeugenden Mass nahmen darauf hin, dass weni ger Notlagen entstehen und dass Pers onen, die in eine Notlage geraten sind, diese bewältigen können.
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3 Der Kanton
20 unterstützt die Gemeinden bei ihrer Aufgabe. Er überwacht Heime für betreuungsbe dürftige Erwachsene und fördert die Weiterentwicklung des Sozialwesens.
Grundsätze
§ 2.
1 Die Hilfe richtet sich nach den Besonderheiten und Bedürf nissen des Einzelfalls und den örtlichen Verhältnissen.
2 Sie berücksichtigt andere gesetzl iche Leistungen sowie die Leis tungen Dritter und sozialer Institutionen.
b. Mitwirkung
des Hilfe
-
suchenden
§ 3.
1 Die Durchführung der Hilfe so ll in Zusammenarbeit mit dem Hilfesuchenden erfolgen.
2 Die Selbsthilfe ist zu fördern.
c. Förderung der
Eingliederung
§ 3
a.
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1 Kanton und Gemeinden förder n die Eingliederung der Hilfesuchenden in die Gesellsc haft und in die Arbeitswelt.
2 Die Gemeinden ermög lichen den Hilfesuchenden die Teilnahme an geeigneten Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahmen, sofern es im Einzelfall erforderlich ist und ke in Anspruch auf andere gesetzliche Eingliederungsmassnahmen besteht.
3 Sie können Arbeitgebenden für ei ne begrenzte Zeit ausnahms weise Einarbeitungszuschüsse ausri chten, mit denen Hilfesuchenden der Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtert wird.
d. Gegen
-
leistungen
§ 3
b.
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1 Die Gemeinden können von Hilfeempfängern Gegen leistungen zur Sozialhilfe verlangen, die nach Möglichkeit der Integra tion der Hilfeempfänger in die Gesellsc haft dienen.
2 In der Regel setzen sie die Gegenleistungen zusammen mit den Sozialhilfeleistungen in beso nderen Vereinbarungen fest.
3 Bei der Bemessung und Ausgestalt ung der Sozialhilfe berücksich tigen sie die Arbeits- und weiter en Gegenleistung en angemessen.
a. Individuelle
und ergänzende
Hilfe