Volksschulverordnung (412.101)
Volksschulverordnung (412.101)
Volksschulverordnung
1 Volksschulverordnung (VSV)
412.101 Volksschulverordnung (VSV) (vom 28. Juni 2006)
1 Der Regierungsrat beschliesst:
1. Teil: Grundlagen
Geltungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung regelt den Vo llzug des Volk sschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG)
3 , ausgenommen dessen Bestimmungen über die sonderpädagogischen Massnahmen und über die Finanzen.
Schulpflicht und
Recht auf Schul
-
besuch
(§
3 VSG)
§ 2.
1 Die Schulpflicht kann durch de n Besuch einer öffentlichen Schule, einer Privatschule oder durch Privatunterricht erfüllt werden.
2 Die Schulpflicht und das Recht auf Schulbesuch gelten für alle Kin der, die sich im Kanton Zürich aufh alten. Sie gelten nicht für Kinder, die sich längstens zwei Monate im Kanton Zürich aufhalten.
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3 Die für die Einwohnerkontrolle zuständigen Behörden informie ren die Schulpflegen über die Kinde r, die schulpflichtig werden, und über Zu- und Wegzüge von schulpflichtigen Kindern.
Rückstellung
Kindergarten
§ 3.
1 Sofern der Entwicklungsstand eines Kindes es als angezeigt erscheinen lässt, kann die Schulpflege die Rückstellung um ein Jahr anordnen, wenn den zu erwartenden Schwierigkeiten nicht mit sonder pädagogischen Massnahmen begegnet werden kann.
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2 Für das Verfahren gilt §
34 Abs. 3.
Schulhaus
-
anlagen
§ 3
a.
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1 Als Schulhausanlagen gelten Schulhäuser einschliesslich Kindergartenlokale, Turnhallen, fü r den Schulbetrie b notwendige Ne bengebäude und die für den Schulun terricht erforderlichen Aussen anlagen.
2 Schulhausanlagen sind in einfac her und solider Bauart unter Be rücksichtigung anerkannter Rege ln der Baukunde zu erstellen.
3 Die Bildungsdirektion und die Baudirektion erlassen gemeinsame Empfehlungen über Mindestanforderu ngen, Richtraumflächen und wei tere Erfordernisse an Schulhausanlagen.
4 Bei der Subventionierung von be sonderen Privatschulen im Sinne von §
72 VSG
3 sind die Empfehlungen gemäss Abs. 3 verbindlich.