Beschluss über die Zuständigkeit zur Erteilung von Reklamebewilligungen (739a)
Beschluss über die Zuständigkeit zur Erteilung von Reklamebewilligungen (739a)
Beschluss über die Zuständigkeit zur Erteilung von Reklamebewilligungen
Nr. 739a Beschluss über die Zuständigkeit zur Erteilung von Reklamebewilligungen vom 28. November 2000 (Stand 1. Januar 2008) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 116 Absatz 5 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989
1
und § 7 der Reklameverordnung vom 3. Juni 1997
2 , auf Antrag des Baudepartementes, beschliesst:
§ 1
*
1 Sämtlichen Gemeinden wird die Kompetenz zur Erteilung von Reklamebewilligungen übertragen.
§ 2
1 Der Beschluss über die Zuständigkeit zur Erteilung von Reklamebewilligungen vom
3. Juni 1997
3 wird aufgehoben.
§ 3
1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen.
1 SRL Nr.
735
2 SRL Nr.
739
3 K 1997 1669 und G 1997 158 (SRL Nr. 739a) * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 2000 3121 | G 2000 381