Verordnung zum Gesetz über den Feuerschutz (740a)
Verordnung zum Gesetz über den Feuerschutz (740a)
Verordnung zum Gesetz über den Feuerschutz
Nr. 740a Verordnung zum Gesetz über den Feuerschutz vom 16. Juni 1995 (Stand 1. Juli 2019) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 2 Absatz 4, 26 Absatz 2,
58a Absatz 2, 70 Absatz 3, 73 Absatz 2, 76 Absatz 3 und 130 des Gesetzes über den Feuerschutz vom 5. November 1957
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, auf Antrag des Finanzdepartementes, * beschliesst:
1 Vorbeugender Brandschutz
§ 1
Gegenstand
1 Der vorbeugende Brandschutz umfasst alle baulichen, technischen, betrieblichen und organisatorischen Massnahmen zum Schutz von Personen und Sachen vor den Gefahren und Auswirkungen von Bränden und Explosionen.
§ 2
Geltungsbereich
1 Die Brandschutzvorschriften richten sich an Eigentümer, Besitzer und Benützer von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen sowie an alle Personen, welche diese planen, bauen, betreiben oder instand halten.
§ 3
* Normen und Richtlinien
1 Für den vorbeugenden Brandschutz gelten die Schweizerischen Brandschutzvorschrif
- ten der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF). Sie bestehen aus den fol
- genden Bestandteilen: * a. Brandschutznorm, b. Brandschutzrichtlinie «Begriffe und Definitionen»,
1 SRL Nr.
740 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 1995 253