Monitoring Gesetzessammlung

Kantonale Jagdverordnung (922.11)

CH - ZH

Kantonale Jagdverordnung (922.11)

Kantonale Jagdverordnung

1 Kantonale Jagdverordnung (JV)
922.11 Kantonale Jagdverordnung (JV) (vom 5. Oktober 2022)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
3 Abs. 2, 9 Abs. 1, 10 Abs. 2,
12 Abs. 2, 17 Abs. 3, 23 Abs. 3, 24 Abs. 2, 26 Abs. 1 und 38 Abs. 2 des Kantonalen Jagdgeset- zes vom 1. Februar 2021 (JG)
6 , beschliesst: A. Zuständigkeit

§ 1.

1 Das Amt für Landschaft und Na tur (ALN) vollzieht die Jagd gesetzgebung und diese Verordnung, sowe it nicht Dritte zuständig sind.
2 Mitarbeitende der Fischerei- und Jagdverwaltung sind jederzeit zur Durchführung von Kontrollen berechtigt. B. Jagdreviere und Reviervergabe
Revier
-
bewertung

§ 2.

1 Das ALN bewertet die Reviere in der ersten Hälfte des letz- ten Pachtjahres und legt die Pachtzinse fest.
2 Es berücksichtigt bei der Bewertung die Reviergrösse, die Revier grenzen, die Verteilung von Wald und Feld, die geografische und topo grafische Lage sowie weitere wertver mehrende oder wertvermindernde Faktoren.
3 Es erlässt Richtlinien zur Bewertung der Reviere.
b. Revier
-
schätzungs
-
kommission

§ 3.

1 Das ALN wählt eine Reviersc hätzungskommiss ion. Diese berät es bei der Bewertung.
2 Die Kommission setzt sich zusa mmen aus Vertreterinnen und Ver tretern a. des ALN, b. der Gemeinden, c. der Jägerschaft.
3 Das ALN führt den Vorsitz und das Sekretariat.
a. Grundsatz
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