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Personalverordnung der Universität Zürich (415.21)

CH - ZH

Personalverordnung der Universität Zürich (415.21)

Personalverordnung der Universität Zürich

1 Personalverordnung der Unive rsität Zürich (PVO-UZH)
415.21 Personalverordnung der Universität Zü rich (PVO-UZH) (vom 29. September 2014)
1 ,
2 Der Universitätsrat, gestützt auf §
11 Abs. 2 des Universitätsgesetzes (UniG) vom 15. März
1998
5 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeines
Geltungsbereich

§ 1.

1 Dieser Verordnung untersteht das Personal der Universität im öffentlich-rechtlich en Arbeitsverhältnis.
2 Für die externen Le hrpersonen gemäss §
17 der Universitätsord nung der Universität Zürich vom 4. Dezember 1998 (UniO)
6 , deren Tätigkeit dem Privatrecht unterliegt, gelten §§
8 Abs. 2, 17, 24 und 72–
77 dieser Verordnung.
14
Verhältnis zum
allgemeinen
Personalrecht

§ 2.

12 Soweit die UniO und diese Verordnung keine abweichen den Regelungen treffen, ist das allgemeine kantonale Personalrecht anwendbar.
Zuständigkeiten

§ 3.

1 Überträgt das Personalrecht de s Kantons Zürich die Zustän digkeit den Direktionen oder der Staat skanzlei, ist die Universitätslei tung zuständig.
2 Universitätsrat und Universitäts leitung können im Rahmen des Gesetzes ihre Zuständigkeiten ganz oder teilweise an ihnen nachgeord nete Stellen delegieren.
b. Universitäts
-
rat

§ 4.

14 Der Universitätsrat beschliesst über: a. Ernennung, Beförderung, Entl assung und Rücktritt von
1. Mitgliedern der Universitätsleitung, ausser von Verwaltungs direktorinnen und -direktoren,
2. Professorinnen und Professoren, ausser von Assistenzprofesso rinnen und -professoren ohne Tenure Track sowie von Förde rungsprofessorinnen und -professoren, b. Verlängerung oder Aufhebung de r Befristung v on Professuren ad personam, c. Verlängerung von Assisten zprofessuren mit Tenure Track.
a. Im
Allgemeinen
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