Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die politischen Rechte (161.1)

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Verordnung über die politischen Rechte (161.1)

Verordnung über die politischen Rechte

1 Verordnung über die politischen Rechte (VPR)
161.1 Verordnung über die politischen Rechte (VPR) (vom 27. Oktober 2004)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
5, 12 Abs. 3, 47 und 56 des Gesetzes über di e politischen Rechte vom 1. September 2003 (GPR)
3 , beschliesst: I. Teil: Allgemeines
Zuständige
Direktion

§ 1.

Direktion im Sinne von §
10 Abs. 3 GPR und im Sinne dieser Verordnung ist die Direktio n der Justiz und des Innern.
Stimmregister

§ 2.

1 Die Stimmregister werden dur ch die politischen Gemein den geführt.
2 Stimmregisterführerin oder Stimmregis terführer ist die Gemeinde schreiberin oder der Ge meindeschreiber. Der Gemeindevorstand kann eine andere Gemeindeangestellt e oder einen anderen Gemeindeange stellten bezeichnen.
21
b. Ausland
-
schweizerinnen
und Ausland
-
schweizer

§ 2

a.
18
1 Die Stadt Zürich führt das Stimmregister für Ausland schweizerinnen und Auslandschwe izer, die gemäss den bundesrecht lichen Bestimmungen im Kanton Zürich stimmberechtigt sind.
2 Sie erfasst die Auslandschweiz erinnen und Auslandschweizer in einem separaten St immkreis gemäss §
17 GPR.
3 Die Direktion schliesst mit der Stadt Zürich eine Vereinbarung über die Einzelheiten der Führung des Stimmregisters für Ausland schweizerinnen und Auslandschweizer und die zu leistende Entschädi gung.
c. Bestand

§ 3.

1 Im Stimmregister sind Pe rsonen eingetragen, die a. Schweizer Bürgerinnen ode r Schweizer Bürger sind, b. das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, c. in der Gemeinde politischen Wo hnsitz gemäss Art. 3 des Bundes gesetzes über die politischen Rechte
5 und Art.
1 der eidgenössi schen Verordnung über die politischen Rechte
6 haben und
a. Zuständigkeit
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