Verordnung über die Versicherung von Erdbebenschäden (750b)
Verordnung über die Versicherung von Erdbebenschäden (750b)
Verordnung über die Versicherung von Erdbebenschäden
Nr. 750b Verordnung über die Versicherung von Erdbebenschäden vom 18. Dezember 1978 (Stand 1. Januar 1979) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, nachdem die Gebäudeversicherung des Kantons Luzern am 5. Dezember 1978 mit Zu
- stimmung des Regierungsrates dem Schweizerischen Pool für Erdbebenversicherung beigetreten ist, gestützt auf § 25 Abs. 2 des Gebäudeversicherungsgesetzes vom 29. Juni
1976
1 , auf Antrag des Finanzdepartementes, beschliesst:
§ 1
Versicherung von Erdbebenschäden
1 Die durch Erdbeben an Gebäuden verursachten Schäden werden nach Massgabe der Statuten des Schweizerischen Pools für Erdbebenversicherung in die Versicherungsde
- ckung einbezogen.
§ 2
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
1 SRL Nr.
750 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 1978 214