Strassengesetz (722.1)
Strassengesetz (722.1)
Strassengesetz
1 Strassengesetz (StrG)
722.1 Strassengesetz (StrG)
24 (vom 27. September 1981)
1 I. Allgemeine Bestimmungen
1. Geltungsbereich
Grundsatz
§ 1.
Dieses Gesetz findet Anwendung auf Strassen, die im Eigen tum des Staates oder der politischen Gemeinden stehen und dem Ge meingebrauch gewidmet sind. Als Strassen gelten auch Plätze und Wege, insbesondere Rad-, Fuss-, Reit- und Wanderwege.
Vorbehalt
§ 2.
Vorbehalten bleibt die Gesetz gebung über die Nationalstras sen, über die Flur- und Genossenschafts wege sowie über das Quartier planverfahren.
2. Strassen und Nebenanlagen
Strassen
§ 3.
Zur Strasse gehören ausser de n Flächen für de n fliessenden und ruhenden öffentlichen und privat en Verkehr alle dem bestimmungs gemässen Gebrauch, der technische n Sicherung und dem Schutz der Umgebung dienenden Bauten und Einrichtungen, insbesondere a. Mittel- und Trennstreifen, Verkehrsinseln, b. Kunstbauten, Futter- und Stützmauern und dergleichen, c. Fussgängerüber- und -unterführungen, d. strassenseitige Anlagen zum Schutze der Umgebung gegen unzu mutbare Verkehrseinwirkungen, e. Entwässerungsanlagen, soweit sie nicht Bestandteil des öffent lichen Kanalnetzes sind, f. Anlagen und Einrichtungen zu r Verkehrsregelung sowie Verkehrs zeichen, g. Beleuchtungsanlagen, i.
35 Ausstattungselemente für Begegnungszonen, k. Wildschutzanlagen, l. Böschungen, deren Bewirtscha ftung und Unterhalt dem Anstös ser nicht zugemutet werden kann.