Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Organisation der Gesamtkirchlichen Dienste (181.221)

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Verordnung über die Organisation der Gesamtkirchlichen Dienste (181.221)

Verordnung über die Organisation der Gesamtkirchlichen Dienste

1 V – Organisation der Gesamtkirchlichen Dienste (VO GKD)
181.221 Verordnung über die Organisation der Gesamtkirchlichen Dienste (VO GKD) (vom 16. Juni 2021)
1 ,
2 Der Kirchenrat, gestützt auf Art. 142 Abs. 1 und 223 Abs. 1 der Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich vom
17. März 2009 (KO)
6 , beschliesst:
1. Abschnitt: Grundlagen
Handlungs
-
grundsätze

§ 1.

1 Die Gesamtkirchlichen Dienst e und ihre Mitarbeitenden verstehen ihren Dienst als Dienst an den Behörden, Mitarbeitenden und Mitgliedern der Land eskirche sowie an den einzelnen Menschen und der Gesellschaft. Sie beachten die Grundsätze der Nachhaltigkeit in sozialer, ökologischer und wirtsc haftlicher Hinsicht. Sie handeln im Rahmen des Rechts.
2 Sie richten ihr Handeln nach den Zielen des Kirchenrates und nach deren Vorrang.
3 Sie verfolgen wichtige Entwicklun gen, prüfen frühzeitig den Hand lungsbedarf und erarbeiten zuhanden des Kirchenrates entsprechende Ziele, Mittel, Massnahmen und Umsetzungsmöglichkeiten.
4 Sie sind frühzeitig für den Info rmationsaustausc h und die erfor derlichen Absprachen mit dem Kirchenrat und innerhalb der Gesamt kirchlichen Dienste besorgt.
Aufgaben

§ 2.

1 Die Gesamtkirchlichen Dienste nehmen die ihnen gemäss Art. 142 Abs. 2 und 3 KO zugewiesenen und die vom Kirchenrat über tragenen Aufgaben wahr.
2 Den Gesamtkirchlichen Dienst en obliegen insbesondere: a. Erarbeitung, Weiterentwicklung und Vermittlung von Grundlagen in den kirchlichen Handlungsfeldern, b. Verfolgen und Aufnehmen gesellsch aftlicher Entwicklungen für die Entwicklung und Erprobung entspr echender Formen kirchlichen Lebens, c. Personalentwicklung und Behördenschulung,
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