Polizeigesetz (550.1)
Polizeigesetz (550.1)
Polizeigesetz
1 Polizeigesetz (PolG)
550.1 Polizeigesetz (PolG) (vom 23. April 2007)
1 ,
2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 5. Juli
2006
3 und der Kommission für Justiz un d öffentliche Sicherheit vom
6. Februar 2007, beschliesst:
1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich des Gesetzes
Gegenstand
§ 1.
Dieses Gesetz umschreibt di e Aufgaben der Polizei und die Art und Weise ihrer Erfüllung.
Geltungsbereich
§ 2.
1 Dieses Gesetz gilt für di e Kantonspolizei und die kommu nalen Polizeien (Stadt- und Gemeindepolizeien).
2 Für die polizeiliche Tätigkeit im Rahmen der Strafverfolgung gel ten nur §
32 g sowie die Bestimmungen des 3., 5. und 8. Abschnitts. Im Übrigen richtet sich diese polizeili che Tätigkeit namentlich nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung
13 und des GOG
7 .
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3 Für Private, die Sicherheitsdiens tleistungen erbringen, gelten nur die Bestimmungen des 9. Ab schnitts dieses Gesetzes.
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2. Abschnitt: Aufgaben der Polizei
Sicherheit
und Ordnung
§ 3.
1 Die Polizei trägt durch Inform ation, Beratung, sichtbare Präsenz und andere geei gnete Massnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei.
2 Sie trifft insbesondere Massnahmen zur a.
19 Verhinderung und Er kennung von Straftaten, b. Erhöhung der Verkehrssicherhe it und Verhütung von Unfällen im Strassenverkehr und auf öffentlichen Gewässern, c. Abwehr von unmittelbar droh enden Gefahren für Menschen, Tiere, Umwelt und Gegenstände sowie zur Beseitigung entspre chender Störungen.
3 Stellt sie dabei strafbare Handlungen fest, ermittelt sie nach Art.
306 f. StPO
13 .
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