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Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (232.3)

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Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (232.3)

Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

1 EG KESR
232.3 Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) (vom 25. Juni 2012)
1 ,
2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 31. Au gust 2011
4 und der Kommission für Staat und Gemeinden vom 16. März
2012
5 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmung
Gegenstand

§ 1.

Dieses Gesetz regelt die Ums etzung der Bestimmungen des ZGB
12 über den Kindes- und Erwachsenenschutz. Es regelt insbeson dere a. die Organisation und die Zuständigkeit der Kindes- und Erwachse nenschutzbehörde (KESB) und di e Aufsicht über diese Behörde (Art. 440 und 441 ZGB), b. die Führung der Beistandsch aften (Art. 405 ff. ZGB), c. die fürsorgerische Unterbringung und die Nachbetreuung (Art. 426 ff. und 437 ZGB), d. das Verfahren vor der KESB und den gerichtlic hen Beschwerde instanzen (Art. 450 f ZGB).
2. Abschnitt: Organisation A. Kindes- und Erwach senenschutzkreise
Kreisbildung

§ 2.

3
1 Ein Kindes- und Erwachsenens chutzkreis (Kreis) umfasst Regel im gleichen Bezirk liegen.
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