Verordnung über den Gewässerschutz (711.11)
Verordnung über den Gewässerschutz (711.11)
Verordnung über den Gewässerschutz
1 V erordnung über den Gewässerschutz (KGSchV)
711.11 Verordnung über den Gewässerschutz (KGSchV)
24 (vom 22. Januar 1975)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
57 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG) vom 8. Dezember 1974
6 ,
22 beschliesst: A.
25 Zuständigkeiten
Regierungsrat
§ 1.
22 Der Regierungsrat a. setzt den kantonalen Sanierungsplan fest, b. bezeichnet auf dem Verordnungsw eg Art und Beschaffenheit der Abwässer, die in öffentliche Kana lisation eingeleitet werden dürfen.
Baudirektion
§ 2.
22 Die Baudirektion a. erlässt organisatorische und technische Weisungen und Richtlinien, b. übt die Aufsicht über die Gemeinden und die mit öffentlichen Auf gaben auf dem Gebiet des Gewä sserschutzes betr auten Privaten aus, c. ordnet gegenüber de n Gemeinden Erstell ung, Unterhalt und tech nische Verbesserungen von öffe ntlichen Abwasseranlagen an, d. verfügt anstelle einer Gemeinde , die trotz Aufforderung ihre Auf sichtspflichten oder Aufgaben au f dem Gebiet des Gewässerschut zes vernachlässigt, die erforderlichen Massnahmen, e. kann private Abwasser entsorgungsanlagen als öffentlich erklären, f. setzt die Grundwasse rschutzareale fest, g. erteilt Bewilligungen für Anlagen zur Nutzung der Erdwärme mit einer Bohrtiefe von mehr als 1000 m.
AW E L
§ 3.
24 Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) trifft die zum Schutz der Gewässer erforderlichen Entscheide und An ordnungen, soweit dazu nicht andere Organe zuständig erklärt werden. Insbesondere a. erfüllt es die Aufgaben der Fach stelle für Gewässerschutz im Sinne der Bundesgesetzgebung,