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Beschluss über die Zuständigkeit zum Erlass von Verkehrsanordnungen (777a)

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Beschluss über die Zuständigkeit zum Erlass von Verkehrsanordnungen (777a)

Beschluss über die Zuständigkeit zum Erlass von Verkehrsanordnungen

Nr. 777a Beschluss über die Zuständigkeit zum Erlass von Verkehrsanordnungen vom 19. Juni 2009 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958
1
,

§ 19 des Gesetzes über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen

Strassenverkehrsrechtes vom 15. März 1994 und § 18 der Strassenverkehrsverordnung vom 9. Dezember 1986
3 , auf Antrag des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes, beschliesst:

§ 1

1 Den nachfolgend aufgeführten Gemeinden wird, ausser auf National- und Kantons
- strassen sowie in deren Verknüpfungsbereich mit anderen Strassen, die Kompetenz zum Erlass aller Verkehrsanordnungen übertragen: Adligenswil, Buttisholz, Eich, Emmen, Kriens, Luzern, Sempach und Willisau.
1 SR
741.01
2 SRL Nr.
776
3 SRL Nr.
777 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2009 205
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