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Straf- und Justizvollzugsgesetz (331)

CH - ZH

Straf- und Justizvollzugsgesetz (331)

Straf- und Justizvollzugsgesetz

1 Straf- und Justizvollzugsgesetz (StJVG)
331 Straf- und Justizvollzugsgesetz (StJVG) (vom 19. Juni 2006)
1 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 6. De zember 2005
2 und der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit vom 9. Mai 2006, auf der Grundlage der Revision des Schweizerischen Strafgesetzbuches
6 vom 13. Dezember 2002 und des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003
7 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand

§ 1.

Dieses Gesetz ergänzt den Deliktskatalog des Schweize rischen Strafgesetzbuches
6 im Bereich der Über tretungen und regelt den Vollzug der strafrechtlich en Sanktionen (Justizvollzug).
Verhältnis zum
StGB und JStG

§ 2.

1 Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches
6 sowie das Jugendstrafgesetz
7 gelten auch für alle nach kantonalem Recht straf baren Handlungen. Ausdrücklich abwe ichende Bestimmungen bleiben vorbehalten.
2 Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches
6 (Art. 333 und 334) und des Jugendstrafgesetzes
7 über dessen Verhältnis zu den Vorschriften anderer Bundesgesetze gelten sinngem äss für das kantonale Strafrecht.
3 Der Regierungsrat kann durch Ve rordnung Bestimmungen über die Gegenstände erlassen, für die das Strafgesetzbuch
6 eine Verord nungskompetenz des Bundesrates be gründet, soweit dieser keine Vor schriften erlässt.
Übertretungs
-
strafrecht der
Gemeinden

§ 2

a.
20 Die Gemeinden sind befugt, in ihren Erlassen Bussen bis zu Fr. 500 vorzusehen.
Zuständige
Direktion

§ 3.

Direktion im Sinne dieses Gesetzes ist die für den Justiz vollzug zuständige Direktion des Regierungsrates.
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