Verordnung über die Zuständigkeiten im Gesundheitswesen (801)
Verordnung über die Zuständigkeiten im Gesundheitswesen (801)
Verordnung über die Zuständigkeiten im Gesundheitswesen
Verordnung Verordnung über die Zuständigkeiten im Gesundheitswesen über die Zuständigkeiten im Gesundheitswesen vom 9. Dezember 2008 * Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 16 Absatz 1, 17 Absatz 2, 20 Absätze 1 und 2, 21, 22 Absatz 1, 31 Absätze 1 und 2, 33,
34, 39 Absatz 1, 57 Absatz 1 und 58 Absatz 2 des Gesundheitsgesetzes vom 13. September 2005
1
, beschliesst: I. Geltungsbereich I. Geltungsbereich
§ 1
1 Die Verordnung bezeichnet die für Entscheide im Gesundheitswesen zuständigen Behörden.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Zuständigkeiten in der Vollzugsverordnung zur Durchführung des straflosen Schwangerschaftsabbruchs vom 25. Oktober 2002
2 und in der Psychotherapeutenverordnung vom 9. Dezember 2008
3 . II. Universitäre Medizinalpersonen II. Universitäre Medizinalpersonen
§ 2
Berufsausübungs-, Stellvertreter- und Assistentenbewilligungen; Bewilligungen zur Führung einer Zweigpraxis
1 Für Entscheide im Zusammenhang mit der Berufsausübungs-, der Stellvertreter- und der Assistentenbewilligung sowie der Bewilligung zur Führung einer Zweigpraxis sind zuständig a. der Kantonsarzt oder die Kantonsärztin bei Ärztinnen und Ärzten sowie Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, b. der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin bei Tierärztinnen und -ärzten, c. der Kantonsapotheker oder die Kantonsapothekerin bei Apothekerinnen und Apothekern, d. der Kantonszahnarzt oder die Kantonszahnärztin bei Zahnärztinnen und -ärzten.
2 Die zuständigen Behörden gemäss Absatz 1 sind zudem zuständig für die Publikation der erteilten Bewilligungen, der Entzüge oder des anderweitigen Verlöschens von Bewilligungen sowie der verfügten Berufsverbote gemäss § 21 des Gesundheitsgesetzes vom 13. September 2005.
§ 3
Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke